I. Systemunterschiede
1. In der PKV ist jeder freiwillig versichert
Die Private Krankenversicherung (PKV) kennt nur freiwillig Versicherte; sie muss sich daher am Markt behaupten und durch ihr Leistungsangebot und durch ihre Beiträge überzeugen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind die meisten pflichtversichert. Insbesondere Arbeiter und Angestellte mit einem Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze von derzeit 6.450 DM (West) bzw. 5.325 (Ost) im Monat haben keine Wahl. Sie müssen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein und können lediglich unter den gesetzlichen Krankenkassen wählen. Wer mehr verdient, kann zur PKV wechseln. Außerdem haben Beamte, Selbständige und Freiberufler die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Wer von der GKV zur PKV wechselt, der ist an diese Entscheidung gebunden. Eine Rückkehr zur GKV ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen bsplw. bei Arbeitslosigkeit oder wenn das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt die Bemessungsgrenze unterschreitet.
2. In der PKV sind Sie selbst Vertragspartner Ihres Arztes oder im Krankenhaus
In der Privatkrankenversicherung suchen Sie sich selber Ihren Arzt, Ihr Krankenhaus oder zum Beispiel auch Ihren Masseur aus. Der Behandlungsvertrag wird zwischen Ihnen und Ihrem Arzt, Krankenhaus oder sonstigen Heilbehandlern geschlossen. Sie erhalten für alle Leistungen eine Rechnung, die Sie selber überprüfen können und die Grundlage für die Leistungserstattung Ihres PKV-Unternehmens ist.
In der gesetzlichen Krankenkasse gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Sie können unter den Vertragsärzten und z. B. auch Masseuren wählen. Sie erhalten keine Rechnungen. Alle Leistungen werden unmittelbar von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Zahlreiche Zuzahlungen sind allerdings direkt in bar zu entrichten.
3. In der PKV wird jede Person einzeln und individuell nach ihrem Bedarf versichert
In der PKV gilt der Grundsatz der individuellen Versicherung. Für jede Person wird ein eigener Versicherungsvertrag mit einem eigenen Beitrag abgeschlossen. Dafür kann der Umfang des Versicherungsschutzes - vom Basis bis zum Spitzenschutz - jeweils individuell bestimmt werden.
In der GKV können Familienmitglieder unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichert werden. Minderjährige Kinder sind grundsätzlich mitversichert. Der nicht erwerbstätige Ehegatte ist nur dann kostenfrei mitversichert, wenn er über kein oder nur ein minimales eigenes Einkommen (maximal 630 DM pro Monat West, 520 DM Ost) verfügt. Der Leistungskatalog einer gesetzlichen Krankenkasse ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einheitlich festgelegt. Eine individuelle Erweiterung des Versicherungsschutzes kann durch den Abschluss privater Zusatzversicherungen erreicht werden.
4. In der PKV werden die Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip berechnet.
Maßgeblich in der PKV ist das Alter und der Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung sowie das Geschlecht und der Umfang des gewählten Versicherungsschutzes. Grundsätzlich gilt, je früher jemand zur Privatversicherung wechselt, desto günstiger ist der Beitrag. Je umfassender der gewählte Versicherungsschutz, desto höher ist auch der Beitrag.
Die Beiträge in der GKV werden abhängig vom Einkommen berechnet (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Ein Bezug zum versicherten Leistungsumfang besteht grundsätzlich nicht. Zur Verkleinerung von Beitragssatzunterschieden zwischen den einzelnen Krankenkassen gibt es einen Risikostrukturausgleich, der den Beitragssatz einzelner Krankenkassen zuweilen in Milliardenumfang zugunsten anderer Krankenkassen belastet.
5. In der PKV wird Vorsorge für das Alter gebildet.
Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Dies führt zwangsläufig zu höheren Gesundheitskosten. Der sich schrittweise verändernde Altersaufbau der Bevölkerung wird zu weiteren Belastungen führen. Heute ist jeder fünfte Bundesbürger älter als 60 Jahre; im Jahr 2030 wird jeder dritte Bürger älter als 60 Jahre sein. Deshalb sorgt die PKV vor. Sie bildet sogenannte Alterungsrückstellungen zur Verminderung der Beiträge im Alter. Die Gesamthöhe der von der PKV gebildeten Alterungsrückstellungen betrug Ende 1996 mehr als 62 Mrd. DM. Die GKV arbeitet nach dem Umlageverfahren. Hier müssen Junge durch ihren Beitrag die höheren Gesundheitskosten für Ältere mitfinanzieren. Bereits 1995 waren die Beiträge junger Versicherter mit 52 Mrd. DM zusätzlich belastet für die höheren Gesundheitskosten der Rentner.
II. Unterschiedliche Leistungen gesetzliche - private Krankenkassen
1.Ärztliche Behandlung
Privat:
Sie können sich den Arzt oder Zahnarzt vollständig frei, auch unter den rein
privat praktizierenden Ärzten, aussuchen, der Sie ambulant behandeln soll. Auch
der Chefarzt im Krankenhaus steht Ihnen, auch für die ambulante Behandlung, zur
Verfügung. Sie können ohne Überweisung jederzeit einen Facharzt aufsuchen. Für
die Behandlung stellt Ihnen Ihr Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung aus, die an den
Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte bemessen ist. Als
Patient müssen Sie die Rechnung, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen im
tariflichen Umfang für medizinisch notwendige Leistungen erstattet bekommen,
erst dann bezahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch insgesamt korrekt ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Rechnungen auch zunächst unbezahlt zur
Erstattung einzureichen.
Gesetzlich:
Eine Behandlung ist nur durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte möglich. Da
Sie die Leistungen und Dienste Ihrer Krankenkasse als Sachleistung erhalten, müssen
Sie jeweils zum Quartalsbeginn Ihrem Arzt oder Zahnarzt die Versichertenkarte
vorlegen. Maßstab Ihrer Behandlung ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h.
die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie können
auch als Privatpatient zum Arzt gehen, müssen dann aber mit einer erheblichen
finanziellen Selbstbeteiligung rechnen.
2. Arznei, Heil und Hilfsmittel
Privat:
Soweit Ihnen als Privatversicherter von Ihrem Arzt Arznei- und Heilmittel
verordnet werden, werden Ihnen die Kosten von Ihrer Versicherung erstattet,
sofern es sich um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Mittel bzw. um
Mittel der "Alternativmedizin" handelt, die sich in der Praxis als
ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Zum Versicherungsschutz gehören
selbstverständlich auch Heil und Hilfsmittel wie sie nach Art und Umfang im
Tarif näher bestimmt werden. Erstattet werden in der Regel die gezahlten
Preise. Für Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils genaue
Regelungen darüber, bis zu welchen Höchstpreisen z.B. die Kosten für
Brillengestelle übernommen werden. Gesetzlich:
In der GKV erhalten Sie auf Kassenrezept die vom Arzt verordneten Medikamente. Beim Kauf in der Apotheke müssen Sie Zuzahlungen leisten, es sei denn, Sie sind als Sozial- oder Härtefall davon befreit. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach der Packungsgröße. Für kleine Packungen beträgt sie grundsätzlich 9 DM, für mittlere 11 DM und für große Packungen 13 DM. Als GKV-Versicherter haben Sie Anspruch auf alle medizinisch ärztlich verordneten Heilmittel wie z.B. Krankengymnastik und Massagen. Es ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15 Prozent zu leisten. Für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie ist eine Zuzahlung von 20 Prozent zu zahlen. Sie haben als Versicherter Anspruch auf die medizinisch erforderlichen, ärztlich verordneten Hilfsmittel, wie z.B. Körperersatzstücke, Seh- und Hörmittel, einschließlich notwendiger Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Zu einem Brillengestell zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse keinen Zuschuss. Kontaktlinsen bezahlt die Krankenkasse nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen, ansonsten übernimmt sie hier nur die Kosten, die Sie für eine entsprechende Brille zahlen müsste. Bei vielen Hilfsmitteln bestehen Festbeträge. Liegt der tatsächlich zu zahlende Preis über dem von der GKV festgesetzten Festbetrag, ist die Differenz von Ihnen selber zu zahlen. Die Gesamtsumme an Zuzahlungen für Arznei und Heilmittel sowie für Fahrtkosten ist nach oben begrenzt auf maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Für Familienmitglieder werden Freibeträge angerechnet. Chronisch Kranke haben maximal ein Prozent ihres Einkommens an Zuzahlungen zu leisten.
3. Heilpraktiker
Privat:
Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen des
Heilpraktikers, soweit der Tarif hier nicht ausdrücklich etwas anderes
vorsieht. Geleistet wird dabei auch für wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannte Methoden, soweit in der Praxis zumindest Erfahrungswerte über eine
ähnliche Wirksamkeit vorliegen.
Gesetzlich:
keine Leistungen.
4. Krankenhaus
Privat:
Sie können sich frei entscheiden, in welches Krankenhaus Sie sich bei einer
notwendigen Behandlung begeben möchten. Sie können sich mit Ihrem Arzt beraten
und sich dann für das für Ihre Behandlung geeignete Krankenhaus entscheiden.
Auch reine Privatkrankenhäuser können Sie in Anspruch nehmen. Haben Sie Ihre
Entscheidung getroffen, schließen Sie bei Aufnahme in die Klinik einen
Behandlungsvertrag ab. Neben den allgemeinen Leistungen im Krankenhaus
(Unterbringung in Mehrbettzimmern und Behandlung durch die diensthabenden Ärzte)
bietet Ihnen das Krankenhaus auch Wahlleistungen an: die Unterbringung im Ein-
oder Zweibettzimmer und die privatärztliche Behandlung durch die leitenden
Krankenhausärzte. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen muss bei der
Krankenhausaufnahme vereinbart werden. Für die besondere Unterbringung verlangt
das Krankenhaus einen Zuschlag. Für die privatärztliche Behandlung schließen
Sie ebenfalls einen gesonderten Vertrag ab. Die Vereinbarung über privatärztliche
Leistungen erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte
einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und
ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
Gesetzlich:
Sie haben Anspruch auf stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus,
wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das
Behandlungsziel z.B. nicht durch ambulante ärztliche Behandlungen einschließlich
häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Zugelassen zur
Krankenhausbehandlung sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den
Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind und Krankenhäuser, die
einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen
abgeschlossen haben. Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als
das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, kann ihm seine
Krankenkasse dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen.
Privatkrankenhäuser können nicht in Anspruch genommen werden. Falls Sie älter
als 18 Jahre alt sind, müssen Sie für den Klinikaufenthalt für längstens 14
Tage im Jahr 17 bzw. 14 DM jeweils pro Tag an das Krankenhaus entrichten. Bei stationärer Behandlung werden Sie grundsätzlich im Mehrbettzimmer des
Krankenhauses untergebracht, Ihre medizinische Betreuung erfolgt im allgemeinen
durch die diensthabenden Ärzte. Ein Anspruch auf Behandlung durch leitende
Krankenhausärzte (Chefärzte) ist in der Regel nicht gegeben.
5. Verdienstausfall
Privat:
Sie können den Einkommensausfall bei Krankheit durch eine private
Krankentagegeldversicherung absichern. Den Leistungsbeginn können Sie nach dem
Ende der Lohn oder Gehaltsfortzahlung vereinbaren oder als Selbständiger nach
einigen Karenztagen, z.B. ab dem 4. oder 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe
des Tagegeldes bestimmen Sie selbst. Sie können das volle Nettogehalt bis zu
einer unbegrenzten Leistungsdauer absichern. Wird Ihre Versicherungspflicht in
der Rentenversicherung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, können
Sie auf Antrag Beiträge aus Ihrem entsprechend hoch vereinbarten Tagegeld an
die Rentenversicherung zahlen. Bei Festlegung der Höhe des Tagegeldes brauchen
Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Die Beiträge
an die Bundesanstalt für Arbeit werden von den privaten Krankenversicherungen
überwiesen, ohne dass Sie als Versicherter etwas unternehmen müssen.
Gesetzlich:
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Ihnen nach dem Ende der Lohn- oder
Gehaltsfortzahlung Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen
Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, es darf 90 Prozent
des entsprechenden Nettoentgelts nicht übersteigen. Es wird für Kalendertage
berechnet, wegen derselben Krankheit wird es für längstens 78 Wochen innerhalb
von drei Jahren gezahlt. Versicherte haben außerdem Anspruch auf Krankengeld,
wenn sie wegen der Betreuung eines kranken Kindes der Arbeit fern bleiben und
keine andere zu Hause lebende Person sich um das Kind kümmern kann. Das
Krankengeld wird gekürzt bei Rentenversicherungspflicht um einen
Versichertenanteil am Rentenversicherungsbeitrag von 9,7 Prozent und bei
Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit um einen weiteren von 3,25
Prozent.
6. Früherkennung
Privat:
Sie können sich einer Vorsorgeuntersuchung in dem Rahmen zur Früherkennung von
Krankheiten unterziehen, wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt
wird. Das gilt auch für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder. Viele
Versicherungstarife sehen darüber hinaus gezielte Vorsorgeuntersuchungen, und
zwar ohne konkrete Diagnosen und Altersbeschränkungen, vor.
Gesetzlich:
Kinder haben Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen bis zum vollendeten 6.
Lebensjahr. Ab dem 35. Lebensjahr haben Sie jedes zweite Jahr Anspruch auf eine
ärztliche gesundheitliche Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten,
insbesondere Herz, Kreislauf und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit.
Frauen haben vom Beginn des 20., Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an jährlich
einen Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung.
7. Kuren
Privat:
Die private Krankenversicherung bietet Ihnen Kurkostentarife an. Sie setzen zumeist eine Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung beim gleichen Versicherer voraus. Die Tarife sind entweder auf den Ersatz der nachgewiesenen medizinischen Kosten oder auf die Zahlung eines pauschalen Tagegeldes abgestellt. Die Entscheidung, ob eine Kur angetreten wird oder nicht, liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt.
Gesetzlich:
Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine ambulante oder stationäre Vorsorgekur
bewilligen. Bei ambulanten Kuren, die in der Regel bis zu drei Wochen dauern können,
übernimmt die Kasse einen Zuschuss für Verpflegung und Unterbringung, bis zu
15 DM täglich. Reicht die ambulante Kur nicht aus, kann die Kasse die
Vorsorgemaßnahme in einer stationären Einrichtung erbringen. Hier trägt die
Kasse die Kosten bis auf eine Zuzahlung von 25 DM bzw. 20 DM (neue Bundesländer)
täglich für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Regel
können die Kassen die Kuren nur alle vier Jahre gewähren. Die Notwendigkeit
einer Kur wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Kassen geprüft.
8. Zahnärztliche Behandlung
Privat:
Als Privatversicherter bekommen Sie die Kosten für zahnärztliche Behandlung im
tariflichen Umfang erstattet. Hierzu gehören auch aufwendige Füllmaterialien
wie Gold und Keramik.
Gesetzlich:
Ihre zahnärztliche Behandlung erfolgt als Sachleistung. Sie umfasst die
erforderlichen Maßnahmen des Vertragszahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung
und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen
Kunst ausreichend und zweckmäßig sind. Sie müssen einen Kassenzahnarzt wählen.
Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen stehen als Füllmaterialien nur Amalgam
oder Kunststoff zur Verfügung.
9. Zahnersatz
Privat:
Zu den Leistungen, die Ihnen gewährt werden, gehören auch Leistungen für
Zahnersatz. Sie erfolgen je nach abgeschlossenem Tarif in Prozenten (z.B. 80
oder 50 Prozent) des Rechnungsbetrages und/oder begrenzt auf Höchstbeträge,
gestaffelt nach Versicherungsjahren. In den Tarifen sind auch genaue Regelungen
zum Umfang des Zahnersatzes enthalten. In aller Regel sind auch aufwendige
Zahnersatzleistungen im Leistungsspektrum enthalten (z.B. große Brücken,
implantologische Versorgung).
Gesetzlich:
Die Krankenkasse erstattet Ihnen beim Zahnersatz nur einen Teil der Kosten der
zahnärztlichen Behandlung und des Materials (45 Prozent der Gesamtkosten, ergänzt
um einen Bonus von 10 bis 15 Prozent bei vorher regelmäßiger Zahnpflege). Der
Umfang des Zahnersatzes ist eng begrenzt (einfache Ausführung). Überhaupt nicht
erstattet werden aufwendigere Zahnersatzleistungen (z.B. große Brücken ab 4 Zähnen
pro Kieferseite).
10. Kieferorthopädie
Privat:
Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung
Leistungen bei kieferothopädischer Behandlung je nach Tarif in Prozenten (z.B.
75 oder 80 Prozent) vom Rechnungsbetrag und/oder begrenzt auf Festbeträge,
gestaffelt nach Versicherungsjahren.
Gesetzlich:
Seit 1993 gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu
Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zur
vertragszahnärztlichen Behandlung. Die Kosten für die kieferorthopädische
Behandlung Erwachsener werden nur noch bei schweren Kieferanomalien, die eine
kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme
erfordern, von den Kassen erstattet. Bei der kieferorthopädischen Behandlung
erstattet die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten (bei gleicher Behandlung von
zwei und mehr Kindern 90 Prozent), den Restbetrag erst nach Abschluss der
Behandlung.
11. Sterbegeld
Privat:
Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrem Unternehmen kein Sterbegeld, Sie können
aber eine Lebensversicherung als finanzielle Vorsorge für die Kosten des
Todesfalls abschließen.
Gesetzlich:
Bei Tod zahlt die Krankenkasse Ihren Angehörigen einen Zuschuss zu den
Bestattungskosten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am 1.1.1989
versichert war. Der Betrag macht bei Mitgliedern 2.100 DM aus, ein
Familienversicherter bekommt 1.050 DM.
12. Fahrtkosten
Privat:
Ihre private Krankenversicherung trägt die Kosten bei Fahrten im Krankenwagen
und im Notfallrettungsdienst im tariflich vereinbarten Umfang.
Gesetzlich:
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang
mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden. Bei der ambulanten
Behandlung werden entsprechende Fahrtkosten nur im Rahmen der Härtefallregelungen
berücksichtigt. Im übrigen übernimmt die Kasse z.B. die Fahrtkosten in Höhe
des 25 DM je Fahrt übersteigenden Betrags bei Leistungen, die stationär
erbracht werden, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre
Behandlung, bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu
einer vor und nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene
stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt
wird. Bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines
Leistungsfalles ist die Eigenbeteiligung auf die erste und letzte Phase beschränkt.
13. Ausland
Privat:
Ihre private Krankenversicherung gilt ganzjährig in Europa einschließlich den
osteuropäischen Staaten, bis zu einem Monat auch außerhalb Europas (bei
manchen Versicherern auch länger). Eine Verlängerung Ihres
Versicherungsschutzes ist gegen einen Beitragszuschlag möglich.
Gesetzlich:
Versicherungsschutz nur in den Ländern der Europäischen Union und in Ländern,
mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen
geschlossen hat. U. U. müssen Sie aber trotzdem mit Zuzahlungen, z.B. bei
Arzneimitteln oder Arzthonoraren rechnen. Die Kosten eines medizinisch
notwendigen Rücktransports werden nicht übernommen. Rechnungen von Ärzten und
Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abmachungen getroffen werden,
werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Der Abschluss einer
privaten Auslandskrankenversicherung ist deshalb unbedingt notwendig.
14. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Privat:
Wie bei allen Leistungen ist Voraussetzung die medizinische Notwendigkeit. Bei
einer medizinischen Indikation ist dies gegeben.
Gesetzlich:
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der
Schwangerschaft.
15. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Privat:
Keine Leistung.
Gesetzlich:
Nur soweit bei Betreuung eines erkrankten Kindes keine Leistungen durch den
Arbeitgeber gewährt werden, besteht pro Kind und Jahr ein Anspruch auf
Krankengeld von längstens 10 Arbeitstagen (Alleinstehende: 20 Arbeitstage).
16. Versicherung während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs
Privat:
Während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs sind bei
fortgesetzter Versicherung weiterhin Beiträge zu entrichten. Ist der Ehepartner
gesetzlich krankenversichert, dann können während des Erziehungsurlaubs die
Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllt sein. Die
private Krankenversicherung kann dann in eine Anwartschaftsversicherung
umgewandelt werden, um bei späterer Erwerbstätigkeit erneut den bestehenden
PKV-Schutz zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen weiterlaufen lassen zu können.
Privatversicherte erhalten einen Betrag von 400 DM als Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungssamt
in Berlin.
Gesetzlich:
Während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs erfolgt die
Versicherung beitragsfrei. Mutterschaftsgeld gibt es bis zur Höhe des
Nettoeinkommens, aber höchstens bis zu 25 DM pro Tag, 6 Wochen vor und 8 Wochen
nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld
angerechnet.
III. Pflegepflichtversicherung
Privat:
Wenn Sie privat gegen das Risiko Krankheit bei einem
Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen versichert sind, sind Sie aufgrund des
Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet, bei diesem Unternehmen auch eine
private Pflegepflichtversicherung abzuschließen.
Gesetzlich:
Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind Sie als
freiwilliges sowie als versicherungspflichtiges Mitglied der GKV, z.B. als
Arbeiter, Angestellter oder Rentner, wenn Sie die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente erfüllen und diese Rente beantragt haben. Die
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden entweder als Geld oder
Sachleistungen angeboten.