Lebensversicherung: Wie Sie Erbschaftssteuer sparen können

 

Wer in eine Lebensversicherung einzahlt, um seinen Lebenspartner abzusichern, ist sich oft nicht darüber im Klaren: Im Todesfall ist die

Versicherungssumme prinzipiell erbschaftsteuerpflichtig. Das gilt sowohl für die Kapitallebensversicherung, als auch für die Risikolebensversicherung.

Verheiratete haben da am wenigsten zu befürchten. Schließlich haben sie im Erbfall einen Versorgungsfreibetrag von 500 000 DM und einen

Erbschaftsteuerfreibetrag von 600 000 Mark. Wer diese Beträge überschreitet, etwa weil neben der Todesfallsumme noch eine Witwenrente und ein Haus

anfällt, hat weiterhin relativ niedrige Steuersätze (z.B. 7% auf über 1 100 000 Mark hinaus gehende 100 000 Mark).

Am Härtesten trifft es Unverheiratete. Die haben nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 10 000 DM und danach greift für über 10 000 Mark hinaus

gehende 100 000 Mark gleich ein Steuersatz von 17%.

Auch gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben, stehen nicht besser da als Unverheiratete. Zwar ist geplant, das

Erbschaftsteuerrecht für eingetragene Lebenspartner zu verbessern. Aber erst wenn die entsprechenden Gesetze in Kraft getreten sind, würde sich etwas

ändern.

Der Besteuerung im Versicherungsfall kann man jedoch im Vorfeld ausweichen, indem man eine andere Vertragsgestaltung wählt: Die Steuer fällt nämlich

an, weil der Partner, der Inhaber der Versicherung ist, (das ist der Versicherungsnehmer) zugleich derjenige ist, dessen Todesfall versichert ist. Deshalb

erhält der Partner im Todesfall das Geld des jeweils anderen: Es wird steuerlich wie eine Erbschaft behandelt. Wenn der Inhaber der Versicherung jedoch

nicht den eigenen, sondern den Todesfall des Partners versichert, erhält er im Todesfall sein eigenes Geld. Die Todesfallsumme unterliegt dann nicht der

Erbschaftssteuer.

Versichern sich die Partner auf diese Weise quasi über Kreuz, entgeht der Überlebende im Todesfall der Besteuerung der Versicherungssumme, ganz

egal, ob sie verheiratet waren oder nicht. Allerdings erbt er auf diese Art den Vertrag, den der verstorbene Partner abgeschlossen hatte. Da dieser

Vertrag aber noch läuft, wird er vom Fiskus mit dem Rückkaufswert bewertet. Der Rückkaufswert berechnet sich danach, wie viel, wie lange und wann

eingezahlt wurde und wie viel für die Provision des Vermittlers abgeht. Er ist geringer als die Todesfallsumme. Die Versicherung "über Kreuz" ist also

steuerlich günstiger als die Versicherung des eigenen Lebens.

Derzeit ist sogar noch eine Sonderregelung in Kraft, nach der man den Wert der laufenden Versicherung statt mit dem Rückkaufswert auch mit 2/3 der

eingezahlten Beiträge ansetzen kann. Das ist meist noch günstiger. Diese Regelung fällt aber voraussichtlich zum 31.12.2001 weg. (Es gibt auch die

Rechtsmeinung, daß beim geerbten Versicherungsvertrag nicht der Rückkaufswert bzw. 2/3 der eingezahlten Beiträge erbschaftsteuerpflichtig sind,

sondern die Erbschaftssteuer zunächst gar nicht anfällt. Dies kann für den Steuerbürger sogar noch günstiger sein. Man sollte sich deshalb vorab

informieren, wie das jeweils zuständige Finanzamt in der Praxis verfährt.)

Was tun, wenn Partner die Versicherungen falsch, also nicht "über Kreuz", abgeschlossen haben? In der Regel genügt ein einfacher Antrag an die

Versicherung, um den Versicherungsinhaber, also den Versicherungsnehmer auszutauschen. Das geht natürlich nur solange beide Partner noch leben.

Wichtig: Es wird nicht derjenige ausgetauscht, dessen Todesfall versichert ist, sondern derjenige, dem die Versicherung gehört, der also die Prämien zahlt.

Der Tausch der Versicherung ist einfach. Allerdings handelt es sich dabei um Übergang eines Vermögenswertes, also um eine Schenkung. Sie unterliegt

prinzipiell der Schenkungssteuer. Die Schenkungssteuer ist dieselbe Steuer wie die Erbschaftssteuer. Wegen dieser möglichen Besteuerung ist es ratsam, vor

dem Tausch fachkundigen Rat einzuholen. Grundsätzlich ist der Rückkaufswert um so niedriger, je früher der Tausch erfolgt, denn der Wert der

Kapitallebensversicherung steigt mit der Zeit. Zudem hat ein Tausch vor dem 31. 12. 2001 den Vorteil, daß Sie auch bei der Schenkung noch von der oben

angeführten Sonderregelung profitieren können.

Rechtsanwälte, die sich mit diesen Fragen beschäftigen, haben sich im

Deutschen Forum für Erbrecht e.V., Rosental 10, 80331 München zusammengeschlossen.

Ihre Adressen finden Sie unter www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de

Das Deutsche Forum für Erbrecht hat auch eine Schriftenreihe herausgebracht. Die Titel und Bestellinformationen sind ebenfalls unter der

Internet-Adresse zu finden. Für das hier behandelte Problem einschlägig: Bd. 5, Dr. Anton Steiner: "Steuergünstig schenken und vererben", DM 20.-

Noch einige Hinweise:

- Die Lebensversicherungen sind verpflichtet, die Auszahlung einer Versicherungssumme und den Tausch oder die Schenkung einer Lebensversicherung

dem Finanzamt anzuzeigen.

- Sofern etwa der besser verdienende Partner für den weniger Verdienenden die Prämienzahlung übernimmt, gilt dies wiederum als steuerpflichtige

Schenkung, mit den üblichen Freibeträgen (z.B. für Unverheiratete: 10 000 DM alle 10 Jahre.) Für das Finanzamt liegt die Vermutung der

Prämienübernahme nahe, wenn die Prämien vom Konto des besser Verdienenden abgebucht werden.

(Stand: Mitte November 2001)